30.06.2024 | Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bevor man eine Erbschaft ausschlägt, sollte man sich genauestens über den Bestand des Nachlasses und die einzelnen Nachlassgegenstände informieren. Die nachträgliche Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert einzelner Nachlassgegenstände ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei einer irrigen Vorstellung über den Bestand des Nachlasses kann die Ausschlagungserklärung angefochten werden.
Ähnliche Artikel
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen