03.09.2025 | Für Unternehmer
Das Finanzgericht Köln hat am 23. September 2025 (Az. 15 K 758/23) entschieden, dass ein Gesellschafter bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei zeitgleicher Veräußerung seines unmittelbaren Anteils an der Untergesellschaft (UG) und seines mittelbaren Anteils über die Obergesellschaft (OG) zwei separate Veräußerungsgewinne erzielt.
Die Kläger, ein Mitunternehmer, hatte seinen direkten Kommanditanteil (60,13 %) an der A GmbH & Co. KG und seinen Anteil (85 %) an der Z GmbH & Co. KG (die 39,87 % an A hielt) im Jahr 2016 an dieselbe Käuferin verkauft und wollte die Gewinne als einheitlichen Veräußerungsgewinn behandeln, um die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG voll auszuschöpfen.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zwei eigenständige Mitunternehmeranteile darstellen – trotz einheitlichem Vertrag und wirtschaftlicher Nähe –, sodass die Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) nur für den höheren Gewinn (hier der mittelbare) greift.
Die Revision zum BFH (Az. X R 22/25) ist zugelassen.
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