03.09.2025 | Für Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) entschieden, dass laufende Zinsen aus obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrechten in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sind und nicht als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) besteuert werden.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte Genussrechte gezeichnet, die an seinem Dienstverhältnis gebunden waren, aber ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis begründeten: Die Zinsen hingen vom EBITDA und Eigenkapitalentwicklung ab, umfassten Verlustbeteiligung und wurden dem Nennwert nachgezahlt – ohne Beteiligung am Liquidationserlös (obligationsähnlich).
Das Finanzamt hatte sie als Arbeitslohn eingestuft, doch der BFH hob dies auf: Die Genussrechte sind wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ernster vereinbart und eigenständig (Risikokapital mit Rangrücktritt), sodass keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis vorliegt.
Für die Praxis bedeutet dies: Solche Vergütungen fallen unter den Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG), solange keine unübliche Verknüpfung mit der Arbeitsleistung besteht – prüfen Sie Ausgestaltung auf Fremdüblichkeit und Transparenz.
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