13.02.2024 | Für Unternehmer
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt an Endverbraucher verkaufen, einer Bonpflicht nachkommen. Es steht dem Unternehmer frei, den Bon in Papierform oder – bei Zustimmung des Kunden – in digitaler Form im PDF-Format anzubieten. Wichtig ist, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.
Bis 2023 musste der Bon bereits enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Ausstellung des Kassenbons
- Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung
- Betrag je Zahlungsart
- Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des "Vorgangs"
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
- Signaturzähler
- Prüfwert
Zum 1. Januar 2024 zusätzlich verpflichtend:
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
- Seriennummer des Sicherheitsmoduls
- Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV)
- Von der TSE vergebener fortlaufender Signaturzähler
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