24.03.2026 | Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zum Osterfest Schenkungsteuer auslöst und kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt.
Ein Sohn erhielt von seinem vermögenden Vater die Summe als Osterschenkung im Rahmen mehrerer fünf- bis sechsstelliger Zuwendungen (Gesamtsumme über 400.000 EUR). Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte Schenkungsteuer von 1.400 EUR fest; Einspruch und Klage scheiterten.
Die Üblichkeit misst sich am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht an Vermögensverhältnissen oder Gewohnheiten bestimmter Kreise – sonst wären hochwertige Geschenke bei Reichen steuerfrei, bei anderen nicht (Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG). Bei 20.000 EUR überschreitet es die Üblichkeit. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Ähnliche Artikel
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen